Wirtschaftlichkeitsgebot beim Einkauf von Heizöl
Der Vermieter genügt bei der Heizölbeschaffung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn er Durchschnittspreise sichtet, um die Angemessenheit eines Angebots zu beurteilen.
Nach einem jetzt vorliegenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.08.2016 (Az.18 S 1/16) können Mieter also nicht verlangen, dass der Vermieter das günstige am Markt verfügbare Angebot wahrnimmt. Denn der Vermieter sei gehalten, neben dem Preis auch weitere Kriterien, wie die Zuverlässigkeit des Anbieters oder dessen Erfahrung mit der Belieferung des konkreten Objekts, zu berücksichtigen.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte die Mieterin Nachzahlungen aus der Heizkostenabrechnung verweigert, da der Vermieter das Heizöl zu teuer eingekauft habe. Tatsächlich lag der Einkaufspreis im Mittelfeld. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot erkannte das Gericht jedoch nicht.